Kinderbetreuung, Wahlfreiheit und Menschenwürde

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Heureka
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Kinderbetreuung, Wahlfreiheit und Menschenwürde

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Aus einem Schreiben von Herrn Dieter Mack an den Klubobmann der ÖVP Reinhold Lopatka:


Förderungen und Beihilfen des Staates werden grundsätzlich als Geld- und nicht als Sachleistung zur Verfügung gestellt (z.B: Familienbeihilfe, Pension, Pflegegeld, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe, Krankengeld, Wohnbeihilfe, Agrarförderung, Wirtschaftsförderung, Kinderbetreuungsgeld, Mindestsicherung). Die Regierung begründet den Vorrang von Geldleistungen so: „In unserer auf den Prinzipien der Geldwirtschaft beruhenden Gesellschaft ist es zur Wahrung der eigenen Menschenwürde notwendig, frei über die Art und Weise der Bestreitung des Lebensunterhalts entscheiden zu können“ (677 BlgNR 24.GP).
Diese Wahlfreiheit muss daher auch für Kinderbetreuung gelten.

Kinder haben laut Art. 3 der UN-Kinderechtskonvention seit dem Jahr 1989 weltweit das Recht, von ihren Eltern betreut zu werden, in Österreich nur „Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen“ (Bundesverfassungs-gesetz über die Rechte des Kindes, BGBl 4/2011, spät und von allem Wesentlichen entkernt). Dem entspricht die Pflicht der Eltern, für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen. Die Verletzung dieser Betreuungspflicht und die Vernachlässigung von Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung ist in Österreich „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen“ (StGB § 198).

Wenn der Staat Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder
unterstützt und Geld zur Verfügung stellt, so verlangt es
die Achtung der Menschenwürde, dass die für die
Betreuung Verantwortlichen, das sind die Eltern,
über dieses Geld verfügen können, um über die
für ihre Situation bestmögliche Betreuungsform
zu entscheiden.
Wenn statt der Eltern die „institutionellen“
Kinderbetreuungsstätten dieses Geld vom
Staat erhalten, werden fundamentale
Rechte der Eltern ausgehebelt und dadurch
Menschenrechte der Familien in zweifacher
Hinsicht verletzt:
Sowohl das Recht der Kinder auf Betreuung durch ihre Eltern,
als auch das Recht der Eltern auf Wahrung ihrer Menschenwürde.


Die Kosten für einen staatlich verordneten Betreuungsplatz belaufen sich auf mehr als 1.000 Euro je Kind und Monat. Dabei ist unwidersprochen, dass die österreichische institutionelle Betreuung in mehrfacher Hinsicht nicht einmal Mindeststandards entspricht: Keine „flächendeckende“ Erreichbarkeit, mangelhafte Öffnungszeiten (was Stunden am Tag, Tage in der Woche und Wochen im Jahr betrifft), mehr als 20 Kinder je Betreuerin und das bei ungenügender Qualifikation. Solange die Betreuungsstätten das Geld vom Staat bekommen, kann sich daran auch nichts ändern.

Dieter Mack, Klagenfurt
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Kommentar und Hinweis:

Verstaatlichung der Kinder - wehrt Euch!
:!: Kinder sollten möglichst früh (man spricht inzwischen schon von einjährigen Kindern)
aus der Geborgenheit des Elternhauses herausgerissen
und in Kollektivbetreuung gegeben werden.
:!: Frauen sollten möglichst schnell nach der Entbindung ins Berufsleben zurückkehren.
Sie werden damit zu Gebärmaschinen degradiert.

SP-VP-Regierung unterwegs zur Verstaatlichung der Kinder

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Dieter Mack
Neptunweg 4 / 25
9020 Klagenfurt
T: 0463-235602
E: dieter.mack@gmx.at

Klagenfurt, 23. Juli 2014


Sehr geehrter Herr Lopatka!
Sehr geehrter Herr Klubobmann!

Ich beziehe mich auf Ihr Interview in der Presse vom 18.07.2014 und auf Ihre Aussagen zur Wahlfreiheit im Sinne von „weg von den Geld- und hin zu den Sachleistungen“ und zur „Wahlfreiheit, die uns nach wie vor wichtig ist, aber . . .“.
Sie haben dabei übersehen dass die Frage Sach- oder Geldleistung bei uns schon längst unter Berufung auf die Menschenwürde geklärt ist: Begründet wird der Vorrang von Geld- vor Sachleistungen zuletzt in den Begleittexten zur Einführung der Mindestsicherung wie folgt (Auszug aus 677 BlgNR 24.GP im Anhang 2):
Zur Wahrung der eigenen Menschenwürde ist es in unserer auf den Prinzipien der Geldwirtschaft beruhenden Gesellschaft notwendig, Förderungen und Beihilfen grundsätzlich als Geld- und nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Das Gleiche gilt seit jeher und ganz selbstverständlich u.a. für Pensionen, Pflegegeld, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe, Krankengeld, Wohnbeihilfe, Agrarförderung und Wirtschaftsförderung.

Auf welche sachliche Begründung stützen Sie Ihre Forderung auf Missachtung der Menschenwürde, im Besonderen von Frauen mit Kindern? Sie müssten schwerwiegende Gründe für die Aushebelung von Menschenrechten ins Treffen führen:
Handelt es sich dabei nicht um eine Diskriminierung von Eltern, die mit den Mitteln, die die öffentliche Hand für die Betreuung eines Kindes zur Verfügung stellt, die für ihre Situation bestmögliche Form der Betreuung frei wählen wollen. Nicht immer werden die „öffentlich finanzierten institutionellen Einrichtungen“ alle geforderten Kriterien erfüllen können (Entfernung, Betreuungsschlüssel, Qualifikation der Betreuer, Öffnungszeiten: täglich, wöchentlich, über das Jahr.

Sie meinen doch: „Alles, was in Richtung Diskriminierung gehen könnte, muss der Vergangenheit angehören. Alles.“ Warum diese Ausnahme?

Sie meinen: „Die Erhöhung der Familienbeihilfe hilft einer berufstätigen alleinstehenden Frau wenig“. Wie recht sie haben. Eine rhetorisch brillante Ablenkung vom Thema Wahlfreiheit. Aber dieser Frau helfen auch noch so viele „öffentlich finanzierte Betreuungseinrichtungen“, gar nicht, wenn sie sich nicht in einer mit einem Kleinkind erreichbaren Nähe befinden. Wenn sie die Wahl zwischen den 1.000 Euro und diesen Einrichtungen hätte, wäre ihr jedenfalls geholfen.

Beim Thema Wahlfreiheit geht es ausschließlich darum, ob das Geld für die Betreuung vorrangig die Eltern oder die Krippe bekommen soll. Nur im ersten Fall besteht Wahlfreiheit, das heißt: Es bleibt bei der Wahrung der Menschenwürde. Im zweiten Fall müssen Eltern das Kind in der Krippe abgeben – Wahlfreiheit und Menschenwürde hin oder her. Auch Ihre alleinstehende Frau kann das Geld für die Betreuungsform verwenden (auch für eine Krippe, wenn es nichts Besseres gibt), die mit den Bedürfnissen des Kindes und ihren eigenen – zum Beispiel einer Berufstätigkeit – aus ihrer Sicht am besten vereinbar ist.

Sie meinen: “Das Problem der berufstätigen alleinstehenden Frau ist gelöst, wenn sie ihr Kind in eine Einrichtung geben kann, in der es von morgens bis abends beaufsichtigt wird. Das muss man einfach sehen“. Dieses Ziel wird doch auch zumindest gleich gut, wenn nicht besser, erreicht, wenn die Betreuungseinrichtung das Geld von den Eltern statt von der Gemeinde erhält.
Sie meinen: „Die freie Wahl ist uns nach wie vor wichtig, aber . . . manche Probleme (können) nur institutionelle Einrichtungen lösen (auch von Privaten geführt, aber öffentlich finanziert)“. Wieso können diese Einrichtungen diese Probleme nur lösen, wenn sie das Geld von der öffentlichen Hand und nicht von den Eltern bekommen?
Wieso kann dieses Problem nur unter Missachtung der Menschenwürde „gelöst werden“?
Falls Sie – aus welchen Gründen immer – meine Frage nicht beantworten wollen oder können, wäre mein Anliegen: Können Sie als Klubobmann die Frage ‚Geld- oder Sachleistungen im österreichischen Rechtssystem‘ nach dem Urlaub in Ihrem Klub und mit unserer Familienministerin – sie ist auch mit dieser Problematik konfrontiert – erörtern?

Mit besten Grüßen und Wünschen für eine erfolgreiche Parlamentsarbeit
Dieter Mack
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Anhang 2 zur Rechtslage: Geld- oder Sachleistung

Nach Meinung des österreichischen Gesetzgebers erfordert schon allein die Achtung der Menschenwürde, dass Sozialleistungen als Geldleistung und nicht als Sachleistungen gewährt werden (implizit und seit jeher selbstverständlich bei Pensionen, Pflegegeld, Arbeitslosengeld, Studienbeihilfe, . . .). Durchbrochen wird dieses Prinzip nur bei Familienleistungen.

In der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung heißt es in „Artikel 2, Grundsätze“:
(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen, sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten“.

In den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, wird die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle von Sachleistungen mit der Wahrung der Menschenwürde begründet:
„Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung soll nach Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich in Form einer pauschalierten Geldleistung erbracht werden. Um in einer auf den Prinzipien der Geldwirtschaft beruhenden Gesellschaft die Fähigkeit zur Selbsthilfe wieder zu erlangen, ist es zur Wahrung der eigenen Menschenwürde notwendig, frei über die Art und Weise der Bestreitung des Lebensunterhalts entscheiden zu können. Das schließt im Einzelfall die Deckung der erforderlichen Mindeststandards durch Sachleistungen oder durch Kostenübernahmeregelungen nicht aus.“ (677 BlgNR 24.GP – Verein¬barung Art 15a B-VG – Materialien).
Mit dieser Begründung folgt der österreichische Gesetzgeber den Grundsätzen der UN-Menschenrechtskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Letztere steht seit 14. März 2012 im Verfassungsrang. Schon in der Präambel der Charta der EU heißt es:
"In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen und sittlichen Erbes gründet sich die Union auf die unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität. Sie beruht auf den Grundsätzen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt ihres Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begründet“ (2010/C 83/02).
Art 1 präzisiert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen“.
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