Tötung auf Verlangen!? Vom Selbstmord zum Mord....
Posted: 26.07.2020, 14:33
Der Tod als Dienstleistung – Sterbehilfe – ein Recht?
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
Es gibt kein gutes Töten. Prof. Dr. Robert Spaemann (1927-2018)
Worum geht es?
Seit Mai 2019 laufen in Österreich vier Verfahren, deren Ziel die Aufhebung folgender
Paragraphen ist:
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
Vier Kläger:
- ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann
- ein an Parkinson erkrankter Mann
- ein Mann, der seiner Frau bei der Selbsttötung assistiert hatte
- ein Anästhesist und ein Intensivmediziner, der assistierte Selbsttötung durchführen würde
Die vierzehn Richter des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) beraten derzeit über diese Frage.
Voraussichtlich im September wird eine Entscheidung gefällt werden
https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgeric ... er.de.html
Die Beschwerden werden von der Österreichischen Gesellschaft für humanes Lebensende
(ÖGHL) betrieben. Zu deren Beirat gehören u.a. der Wiener Abtreibungsarzt Christian Fiala
und der Gründer des Schweizer Sterbehilfe-Anbieters Dignitas Ludwig A. Minelli.
Welche Folgen hat eine Freigabe der Mitwirkung am Selbstmord und/oder
Tötung auf Verlangen für eine Gesellschaft:
Rasanter Anstieg von Todesfällen durch Selbsttötung (vor allem alte und kranke Menschen)
Menschen kommen vermehrt unter Druck, sich zur Selbsttötung entscheiden zu müssen, weil
sie sich als Belastung für ihre Familie, ihr Umfeld und die Gesellschaft empfinden.
Betroffene stellen innerlich Kosten-Nutzen-Rechnung an.
Aus dem Recht wird eine „Pflicht“, nicht zur Last fallen zu wollen/sollen
Mitwirkung am Selbstmord und Tötung auf Verlangen wird in den Ländern, in denen es
erlaubt ist, zunehmend als normale Form des Sterbens bejaht
Geschäftsinteressen der Sterbehilfsorganisationen spielen eine Rolle
Wer entscheidet für die, die nicht selbst entscheiden können?
Behinderte, Schwache, Kranke, Babys, Kinder …
In den Niederlanden werden sowohl Demenzkranke, als auch Babys getötet
Selbsttötung braucht keine Unterstützung
Selbsttötung braucht Vorbeugung – Menschen brauchen Liebe und Fürsorge
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 2
Was ist an der derzeitigen Gesetzeslage in Österreich gut?
Österreich hat ein gutes und weiter ausbaufähiges Hospiz (Sterbebegleitung) und Palliative
Care (krankheitsmildernd, schmerzlindernd) Angebot (lat. „pallium“ – entspricht einem
mantelähnlichen Umhang, „care“ – engl. Pflege/ich sorge mich um dich/du bist mir wichtig)
Ziel ist es, Menschen mit schweren Erkrankungen eine ganzheitliche Begleitung anzubieten.
Menschen, bei denen keine Heilung möglich ist, soll ein möglichst hohes Maß an
Lebensqualität bis zum Lebensende ermöglicht werden.
In Österreich darf niemand gegen seinen Willen behandelt werden.
§ 110 StGB Wer bei klarem Verstand ist („einsichts- und äußerungsfähiger Patient“) kann
jede Behandlung ablehnen. Für den Fall des Verlusts der Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit
kann man mittels Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorbeugen, dass der eigene
Wille weiterhin berücksichtigt wird.
Ärzte dürfen Maßnahmen setzen, die schwerste Schmerzen und Qualen lindern – auch wenn
dadurch das Risiko besteht, dass sie unter Umständen lebensverkürzend wirken.
§ 49a Ärztegesetz (seit 19. März 2019):
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung
ihrer Würde beizustehen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer
Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im
Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.
Tötung auf Verlangen ist verboten
§77 StGB: „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Mitwirkung am Selbstmord ist verboten
§78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
In den Medien gilt die Regel, das Thema Selbstmord zu vermeiden, um keine Nachahmung
hervorzurufen. Das ist ein wirksamer Schutz vor Selbstmorden!
Was Betroffene wirklich brauchen:
Ziel ist es, den Schmerzen ein Ende zu bereiten, nicht dem Leben
Hospiz und Palliative Care ausbauen
Familien entlasten, so dass sie sich um ihre Angehörigen gut kümmern können
Selbstmordvorbeugung statt Ermutigung zum „Freitod“
Organisationen unterstützen, die Menschen beraten, begleiten und Gemeinschaft anbieten
Sterbewünsche betroffener Menschen verwandeln sich oft in Lebenswünsche, sobald die
Schmerzen beseitigt werden und Menschen Zuwendung und menschliche Wärme
empfangen
Menschen sollen an der Hand eines anderen Menschen sterben und nicht durch die
Hand eines anderen Menschen Kardinal Franz König (1905-2004)
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 3
Andere Länder:
Tötung auf Verlangen und Mitwirkung am Selbstmord (Assistierter Suizid) sind derzeit ausdrücklich in
Belgien, Niederlanden und Luxemburg erlaubt.
Belgien (11 Mio. Ew.):
seit 2002 erlaubt. 2004: 349 Fälle, 2017 2309 Fälle
seit 2014 können auch Kinder auf Verlangen getötet werden bzw. Beihilfe zum Selbstmord
„in Anspruch“ nehmen
https://www.spiegel.de/gesundheit/diagn ... 52812.html
Niederlande (17 Mio. Ew.):
seit 2002 von mehr als 60.000 Menschen in Anspruch genommen
2017: 6.500 Fälle
4,5 % der Gesamtsterbefälle
Jedes Leiden kann sofort beendet werden, wenn es als unerträglich diagnostiziert wird:
z.B. Demenzkranke, Depressive, Menschen mit Borderline-Störung oder mit Behinderung,
Alkoholkranke
2013: von jährlich rund 175.000 Neugeborenen, denen Ärzte eine nur kurze Lebensdauer
vorhersagten, wurden im Jahr 2013 650 Babys durch aktive Sterbehilfe getötet
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... nken-Babys
Im Jahr 2016 wurden 400 Patienten ohne ausdrückliche Zustimmung getötet
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... st-zurueck
Viele Ärzte, die früher Befürworter waren, steigen aus und warnen:
die gesetzlichen Schutzmaßnahmen für die Bürger halten nicht mehr (!)
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... st-zurueck
Deutschland (83 Mio. Ew.):
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Februar 2020, ist in
Deutschland „assistierter Suizid“ (Beihilfe zum Selbstmord) auch „geschäftsmäßig“, d.h. auf
Wiederholung angelegte „Sterbehilfe“, erlaubt. Tötung auf Verlangen ist weiterhin verboten.
Ein erster Suizid in einem Altenheim hat stattgefunden. (Stand Juni 2020)
Ein Sterbehilfeverein fordert, dass alle Heime die Hausordnung dahingehend ergänzen, dass
jeder Bewohner ein „Grundrecht auf Suizid und Suizidbeihilfe“ habe und dies jederzeit
ausgeübt werden könne.
Schweiz (8,6 Mio. Ew.):
Aus nicht-selbstsüchtigen Motiven darf kranken Menschen auf Wunsch Beihilfe zum
Selbstmord geleistet werden. Tötung auf Verlangen ist verboten
Prominente Sterbehilfevereine sind Exit und Dignitas. Dignitas unterstützt weltweit
Verfahren zur Legalisierung von assistiertem Suizid und Tötung auf Verlangen.
Weniger bekannt sind die Organisationen Pegasos und Ex International (Bern)
https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/ ... -135749746
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 4
Beihilfe zur Selbsttötung soll künftig auch für Gefangene möglich sein.
Befürworter fordern „Recht auf Selbstbestimmung“ ein. Kritiker warnen vor Druckmittel in
Richtung „freiwillige Todesstrafe“
https://www.bazonline.ch/schweiz/standa ... y/27146524
Kommentar: Die Sterbehilfe in der Schweiz ist längst außer Kontrolle geraten
https://www.swissinfo.ch/ger/gesellscha ... e/44599878
Wirtschaftliche Aspekte:
Die drei größten Schweizer Sterbehilfe-Vereine Exit, Eternal Spirit und Dignitas kommen
zusammen auf einen Jahresumsatz von zehn Millionen Schweizer Franken
https://www.erzdioezese-wien.at/site/ho ... 80763.html
https://www.nzz.ch/schweiz/sterbehilfe- ... duced=true
Die Kosten der Durchführung einer Freitod-Begleitung betragen bei Dignitas in der Schweiz
derzeit CHF 7.500 bis CHF 10.500
„Klares Nein zu ärztlicher Beihilfe zur Selbsttötung – Für eine Kultur des Beistandes“:
https://www.imabe.org/erklaerungen/imab ... beistandes
Bleiben Sie informiert:
lebensende.at
familie.at/kaernten lebenskonferenz.at evangelischeallianz.at together4europe.org
christdemokratie.at familie.at salzburgeraerzteforum.com
bioethik-dialoge.at
arbeitsforum-prisca.at
beg.or.at plattform-lebenvorarlberg.at fcgoe.at familienallianz.net
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 5
Rückfragehinweis:
Das Infoblatt wird weiter ergänzt.
Wenn Sie es unterstützen möchten, wenden Sie sich bitte an:
Katholischer Familienverband Kärnten: [email protected]
Stand 17. Juli 2020
brueckenzurwelt.at elaia.at ief.at imabe.org
gemeindegottes.at versoehnung.net
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
Es gibt kein gutes Töten. Prof. Dr. Robert Spaemann (1927-2018)
Worum geht es?
Seit Mai 2019 laufen in Österreich vier Verfahren, deren Ziel die Aufhebung folgender
Paragraphen ist:
§ 78 StGB Mitwirkung am Selbstmord
§ 77 StGB Tötung auf Verlangen
Vier Kläger:
- ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann
- ein an Parkinson erkrankter Mann
- ein Mann, der seiner Frau bei der Selbsttötung assistiert hatte
- ein Anästhesist und ein Intensivmediziner, der assistierte Selbsttötung durchführen würde
Die vierzehn Richter des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) beraten derzeit über diese Frage.
Voraussichtlich im September wird eine Entscheidung gefällt werden
https://www.vfgh.gv.at/verfassungsgeric ... er.de.html
Die Beschwerden werden von der Österreichischen Gesellschaft für humanes Lebensende
(ÖGHL) betrieben. Zu deren Beirat gehören u.a. der Wiener Abtreibungsarzt Christian Fiala
und der Gründer des Schweizer Sterbehilfe-Anbieters Dignitas Ludwig A. Minelli.
Welche Folgen hat eine Freigabe der Mitwirkung am Selbstmord und/oder
Tötung auf Verlangen für eine Gesellschaft:
Rasanter Anstieg von Todesfällen durch Selbsttötung (vor allem alte und kranke Menschen)
Menschen kommen vermehrt unter Druck, sich zur Selbsttötung entscheiden zu müssen, weil
sie sich als Belastung für ihre Familie, ihr Umfeld und die Gesellschaft empfinden.
Betroffene stellen innerlich Kosten-Nutzen-Rechnung an.
Aus dem Recht wird eine „Pflicht“, nicht zur Last fallen zu wollen/sollen
Mitwirkung am Selbstmord und Tötung auf Verlangen wird in den Ländern, in denen es
erlaubt ist, zunehmend als normale Form des Sterbens bejaht
Geschäftsinteressen der Sterbehilfsorganisationen spielen eine Rolle
Wer entscheidet für die, die nicht selbst entscheiden können?
Behinderte, Schwache, Kranke, Babys, Kinder …
In den Niederlanden werden sowohl Demenzkranke, als auch Babys getötet
Selbsttötung braucht keine Unterstützung
Selbsttötung braucht Vorbeugung – Menschen brauchen Liebe und Fürsorge
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 2
Was ist an der derzeitigen Gesetzeslage in Österreich gut?
Österreich hat ein gutes und weiter ausbaufähiges Hospiz (Sterbebegleitung) und Palliative
Care (krankheitsmildernd, schmerzlindernd) Angebot (lat. „pallium“ – entspricht einem
mantelähnlichen Umhang, „care“ – engl. Pflege/ich sorge mich um dich/du bist mir wichtig)
Ziel ist es, Menschen mit schweren Erkrankungen eine ganzheitliche Begleitung anzubieten.
Menschen, bei denen keine Heilung möglich ist, soll ein möglichst hohes Maß an
Lebensqualität bis zum Lebensende ermöglicht werden.
In Österreich darf niemand gegen seinen Willen behandelt werden.
§ 110 StGB Wer bei klarem Verstand ist („einsichts- und äußerungsfähiger Patient“) kann
jede Behandlung ablehnen. Für den Fall des Verlusts der Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit
kann man mittels Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung vorbeugen, dass der eigene
Wille weiterhin berücksichtigt wird.
Ärzte dürfen Maßnahmen setzen, die schwerste Schmerzen und Qualen lindern – auch wenn
dadurch das Risiko besteht, dass sie unter Umständen lebensverkürzend wirken.
§ 49a Ärztegesetz (seit 19. März 2019):
(1) Die Ärztin/Der Arzt hat Sterbenden, die von ihr/ihm in Behandlung übernommen wurden, unter Wahrung
ihrer Würde beizustehen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist es bei Sterbenden insbesondere auch zulässig, im Rahmen palliativmedizinischer
Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung schwerster Schmerzen und Qualen im
Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts vitaler Lebensfunktionen überwiegt.
Tötung auf Verlangen ist verboten
§77 StGB: „Wer einen anderen auf dessen ernstliches und eindringliches Verlangen tötet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
Mitwirkung am Selbstmord ist verboten
§78 StGB: „Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
In den Medien gilt die Regel, das Thema Selbstmord zu vermeiden, um keine Nachahmung
hervorzurufen. Das ist ein wirksamer Schutz vor Selbstmorden!
Was Betroffene wirklich brauchen:
Ziel ist es, den Schmerzen ein Ende zu bereiten, nicht dem Leben
Hospiz und Palliative Care ausbauen
Familien entlasten, so dass sie sich um ihre Angehörigen gut kümmern können
Selbstmordvorbeugung statt Ermutigung zum „Freitod“
Organisationen unterstützen, die Menschen beraten, begleiten und Gemeinschaft anbieten
Sterbewünsche betroffener Menschen verwandeln sich oft in Lebenswünsche, sobald die
Schmerzen beseitigt werden und Menschen Zuwendung und menschliche Wärme
empfangen
Menschen sollen an der Hand eines anderen Menschen sterben und nicht durch die
Hand eines anderen Menschen Kardinal Franz König (1905-2004)
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 3
Andere Länder:
Tötung auf Verlangen und Mitwirkung am Selbstmord (Assistierter Suizid) sind derzeit ausdrücklich in
Belgien, Niederlanden und Luxemburg erlaubt.
Belgien (11 Mio. Ew.):
seit 2002 erlaubt. 2004: 349 Fälle, 2017 2309 Fälle
seit 2014 können auch Kinder auf Verlangen getötet werden bzw. Beihilfe zum Selbstmord
„in Anspruch“ nehmen
https://www.spiegel.de/gesundheit/diagn ... 52812.html
Niederlande (17 Mio. Ew.):
seit 2002 von mehr als 60.000 Menschen in Anspruch genommen
2017: 6.500 Fälle
4,5 % der Gesamtsterbefälle
Jedes Leiden kann sofort beendet werden, wenn es als unerträglich diagnostiziert wird:
z.B. Demenzkranke, Depressive, Menschen mit Borderline-Störung oder mit Behinderung,
Alkoholkranke
2013: von jährlich rund 175.000 Neugeborenen, denen Ärzte eine nur kurze Lebensdauer
vorhersagten, wurden im Jahr 2013 650 Babys durch aktive Sterbehilfe getötet
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... nken-Babys
Im Jahr 2016 wurden 400 Patienten ohne ausdrückliche Zustimmung getötet
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... st-zurueck
Viele Ärzte, die früher Befürworter waren, steigen aus und warnen:
die gesetzlichen Schutzmaßnahmen für die Bürger halten nicht mehr (!)
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ ... st-zurueck
Deutschland (83 Mio. Ew.):
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Februar 2020, ist in
Deutschland „assistierter Suizid“ (Beihilfe zum Selbstmord) auch „geschäftsmäßig“, d.h. auf
Wiederholung angelegte „Sterbehilfe“, erlaubt. Tötung auf Verlangen ist weiterhin verboten.
Ein erster Suizid in einem Altenheim hat stattgefunden. (Stand Juni 2020)
Ein Sterbehilfeverein fordert, dass alle Heime die Hausordnung dahingehend ergänzen, dass
jeder Bewohner ein „Grundrecht auf Suizid und Suizidbeihilfe“ habe und dies jederzeit
ausgeübt werden könne.
Schweiz (8,6 Mio. Ew.):
Aus nicht-selbstsüchtigen Motiven darf kranken Menschen auf Wunsch Beihilfe zum
Selbstmord geleistet werden. Tötung auf Verlangen ist verboten
Prominente Sterbehilfevereine sind Exit und Dignitas. Dignitas unterstützt weltweit
Verfahren zur Legalisierung von assistiertem Suizid und Tötung auf Verlangen.
Weniger bekannt sind die Organisationen Pegasos und Ex International (Bern)
https://www.aargauerzeitung.ch/schweiz/ ... -135749746
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 4
Beihilfe zur Selbsttötung soll künftig auch für Gefangene möglich sein.
Befürworter fordern „Recht auf Selbstbestimmung“ ein. Kritiker warnen vor Druckmittel in
Richtung „freiwillige Todesstrafe“
https://www.bazonline.ch/schweiz/standa ... y/27146524
Kommentar: Die Sterbehilfe in der Schweiz ist längst außer Kontrolle geraten
https://www.swissinfo.ch/ger/gesellscha ... e/44599878
Wirtschaftliche Aspekte:
Die drei größten Schweizer Sterbehilfe-Vereine Exit, Eternal Spirit und Dignitas kommen
zusammen auf einen Jahresumsatz von zehn Millionen Schweizer Franken
https://www.erzdioezese-wien.at/site/ho ... 80763.html
https://www.nzz.ch/schweiz/sterbehilfe- ... duced=true
Die Kosten der Durchführung einer Freitod-Begleitung betragen bei Dignitas in der Schweiz
derzeit CHF 7.500 bis CHF 10.500
„Klares Nein zu ärztlicher Beihilfe zur Selbsttötung – Für eine Kultur des Beistandes“:
https://www.imabe.org/erklaerungen/imab ... beistandes
Bleiben Sie informiert:
lebensende.at
familie.at/kaernten lebenskonferenz.at evangelischeallianz.at together4europe.org
christdemokratie.at familie.at salzburgeraerzteforum.com
bioethik-dialoge.at
arbeitsforum-prisca.at
beg.or.at plattform-lebenvorarlberg.at fcgoe.at familienallianz.net
Infoblatt: Mitwirkung am Selbstmord / Tötung auf Verlangen 5
Rückfragehinweis:
Das Infoblatt wird weiter ergänzt.
Wenn Sie es unterstützen möchten, wenden Sie sich bitte an:
Katholischer Familienverband Kärnten: [email protected]
Stand 17. Juli 2020
brueckenzurwelt.at elaia.at ief.at imabe.org
gemeindegottes.at versoehnung.net