Aprilscherz? Witwenrente für Homosexuelle!?

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alwis
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Aprilscherz? Witwenrente für Homosexuelle!?

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Ist das ein Aprilscherz?

APA497 5 AA 0363 CA 01.Apr 08

EU DEUTSCHLAND HOMOSEXUALITÄT GESELLSCHAFT PENSIONEN GERICHT URTEILE


Chancen homosexueller Partner auf Hinterbliebenenrente gestiegen
Utl.: EU-Kommission begrüßt Urteil des Europäischen Gerichtshofs =



Brüssel (APA/AP/dpa) - Die Chancen homosexueller Lebenspartner auf
eine Hinterbliebenenrente sind nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) gestiegen. Das Gericht in Luxemburg erklärte am
Dienstag zwar, der Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente für
Homosexuelle lasse sich nicht unmittelbar aus der
EU-Gleichstellungsrichtlinie ableiten. Soweit ein
Lebenspartnerschaftsgesetz wie das deutsche aber vergleichbare
Unterhaltsverpflichtungen wie für Ehepartner enthalte, dürften
Rententräger Homosexuelle nicht benachteiligen.

Die Bewertung, ob die deutsche Gesetzgebung tatsächlich eine
Gleichbehandlung in Unterhaltsfragen vorsehe, überließ der EuGH
ausdrücklich den nationalen Gerichten. Der Lesben- und
Schwulenverband Deutschland (LSVD) wertete das Urteil dennoch als
Erfolg. "Jetzt haben die deutschen Gerichte nur noch zu entscheiden,
ob die Situation von Lebenspartnern und Ehegatten in dieser Frage
vergleichbar ist, und das kann man kaum verneinen", sagte
LSVD-Sprecher Manfred Bruns der Nachrichtenagentur AP.

Die Entscheidung im konkreten Fall liegt nun beim
Verwaltungsgericht München, vor dem der Lebenspartner eines
verstorbenen Kostümbildners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente
durch die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) klagte. Laut
Satzung der VddB haben nur Ehepartner Anspruch auf eine Witwenrente.

Das Verwaltungsgericht München fragte den EuGH um Rat, ob diese
Klausel mit EU-Recht vereinbar sei. Zugleich äußerten die bayerischen
Richter selbst die Auffassung, dass die Lebenspartnerschaft in Bezug
auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten
vergleichbar sei. Hält das Münchner Gericht an dieser Einschätzung
fest, so müsste es nach dem EuGH-Urteil dem Kläger eine Witwerrente
zusprechen.

Auf andere Länder lässt sich das Urteil jedoch nicht ohne weiteres
übertragen. Denn es enthält keine grundsätzliche Verpflichtung,
Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen.

Die EU-Kommission begrüßte das Urteil. Die obersten EU-Richter
hätten damit die Meinung der Kommission bestätigt, sagte die
Sprecherin von EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla am Dienstag in
Brüssel. Der Fall mache zugleich klar, dass die Kommission nicht in
die deutsche Ordnungspolitik eingreife.

Spidlas Sprecherin Katharina von Schnurbein erinnerte daran, dass
Brüssel noch auf Klarstellungen der Bundesregierung zum deutschen
Antidiskriminierungsgesetz warte. Dabei geht es unter anderem um die
Frage, welchen Anspruch gleichgeschlechtliche Lebenspartner auf
Hinterbliebenenrente nach dem Beamten- und Soldatenrecht haben.
Deutschland habe die EU-Richtlinie zwar umgesetzt, aber einige Punkte
müssen nach Auffassung der Kommission noch klarer gefasst werden.



September 2007:


http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 67:DE:HTML


IX – Ergebnis

111. Entsprechend den dargestellten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München wie folgt zu beantworten:

1. Eine Hinterbliebenenversorgung wie die im Ausgangsverfahren beantragte fällt unter die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist keine Leistung aus einem staatlichen oder diesem gleichgestellten System der sozialen Sicherheit.

2. Die Versagung einer solchen Versorgung mangels einer Eheschließung, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, stellt, wenn eine Verbindung mit im Wesentlichen identischen Auswirkungen zwischen Personen gleichen Geschlechts offiziell zustande gekommen ist, eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, die gegen die erwähnte Richtlinie 2000/78 verstößt. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsstellung von Ehegatten derjenigen von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichartig ist.

3. Die fünfte Frage braucht nicht geprüft zu werden.
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