In den kommenden Wochen wird im Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen beraten.
Hierbei geht es darum, dass auf Vorschlag des Jugendamtes die Familiengerichte frühzeitig in der Lage sind, Maßnahmen zum Wohl des Kindes anzuordnen, ohne dass explizit das elterliche Erziehungsversagen festgestellt oder erörtert werden muss.
Im Anhang finden Sie eine Stellungnahme zu dieser Gesetzesänderung. Wenn Sie die gleichen Bauchschmerzen dabei empfinden, wäre es hilfreich, wenn Sie den Abgeordneten Ihres Wahlkreises ( siehe unten, wie finde ich „meinen“ Abgeordneten) anschreiben und ihn bitten, bei den Beratungen zu dieser Novellierung entweder dagegen zu stimmen oder darauf hinzuwirken, dass Formulierungen gefunden werden, die dem Elternwillen gerecht werden können. Einen Vorschlag finden Sie untenstehend.
Nur auf diesem Wege besteht eine wenn auch kleine Hoffnung, diese Gesetzesänderung zu verhindern. Das politische Ziel des Gesetzesvorhabens dürfte daneben auch der formale Nachweis gegenüber der – medialen – Öffentlichkeit sein, dass der Gesetzgeber seine Hausaufgaben macht.
Den umgekehrten, aber richtigen Weg, nämlich den Weg zur Stärkung der Familie und der Erziehungskompetenz der Eltern, zur Anerkennung der unverzichtbar notwendigen elterlichen Erziehungsleistung, den will jedenfalls die Bundesjustizministerin nicht gehen, weil sie dann die staatliche Ohnmacht einräumen und die unersetzliche Bedeutung der angeblich überholten Familie anerkennen – und eben auch Geld in die Hand nehmen müsste.
Weitere, ausführlichere Informationen unter
www.kinderrechte-infos.de
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen
bei Gefährdung des Kindeswohls:
Drucksache 16/6815 v. 24.10.2007 :
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/068/1606815.pdf
Besonders zu beachten:§ 1666 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„ (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein
Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die
Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und
Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge anzunehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung
oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis
der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen,
an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen mit
dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
Ein Änderungsvorschlag:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
>
> Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
> sein Vermögen gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern
> nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die
> zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen unter
> Achtung des grundrechtlich geschützten Elternwillens.
>
> dem Satz des Absatzes 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
>
> Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
> ersetzen, insbesondere darauf hinwirken, dass Leistungen der
> Jugendhilfe oder andere Hilfsangebote im Interesse des Kindes in
> Anspruch genommen werden.